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§ 26e Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 26e

Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der/des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Vertragsbedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020

19.02.2021

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