§ 26b.
Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12040834
alte Dokumentnummer
N2199957833L
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