§ 26a ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Sonderbestimmungen bei Wegfall des

Flächenwidmungsplanes

§ 26a

(1) In Gemeinden, deren Flächenwidmungsplan durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben worden ist, dürfen ab dem Wirksamwerden der Aufhebung bis zur Neuaufstellung Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für die Errichtung oder Erweiterung von Bauten mit einer oder mit mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch von Apartmenthäusern oder Feriensiedlungen, sowie für die Errichtung oder Erweiterung von Einkaufszentren oder von Beherbergungsgroßbetrieben nur in solchen Gebieten erteilt werden, welche hiefür durch eine Verordnung der Gemeinde ausdrücklich als geeignet erklärt worden sind. Eine solche Verordnung ist unter den für Zweitwohnungsgebiete, für Gebiete für Einkaufszentren bzw. für Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe geltenden inhaltlichen Voraussetzungen zulässig. Ihre Erlassung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, welche bei Vorliegen der im § 22 Abs. 2 angeführten Gründe zu versagen ist. Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung nicht um die Errichtung oder Erweiterung von solchen Bauten oder Betrieben handelt, obliegt dem Bewerber. § 24 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Mit Wirksamkeit der Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gilt für die betreffenden Grundflächen bis zur Wirksamkeit einer neuen Nutzungsfestlegung ein Bauverbot mit den Wirkungen des § 26 Abs. 3. Eine Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder besondere Bewilligung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht selbst der Grund für die Aufhebung war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)