§ 26
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen, die nach § 25 nicht bewilligungspflichtig sind, ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu untersagen, wenn
- a) das Bauvorhaben nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
- b) das Bauvorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, widerspricht;
- c) durch die Ausführung des Bauvorhabens der Zugang zu Grundflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, verhindert oder wesentlich erschwert wird.
22.10.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
