§ 26 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 26

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen, die nach § 25 nicht bewilligungspflichtig sind, ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu untersagen, wenn

  1. a) das Bauvorhaben nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
  2. b) das Bauvorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, widerspricht;
  3. c) durch die Ausführung des Bauvorhabens der Zugang zu Grundflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, verhindert oder wesentlich erschwert wird.

22.10.2025

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