§ 26
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen sind, soweit diese Vorhaben nicht nach § 25 bewilligungspflichtig sind, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
- a) das Vorhaben nach § 25 bewilligungspflichtig ist,
- b) das Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht,
- c) die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährden oder ein erhaltenswertes Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigen würde oder
- d) die Ausführung des Vorhabens den Zugang zu Grundflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, verhindern oder wesentlich erschweren würde.
(3) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Außenantennenanlagen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist die Stelle, an der die Außenantennenanlage errichtet, aufgestellt oder angebracht werden soll oder an der sie sich befindet, genau anzugeben. Die Behörde kann innerhalb von drei Monaten ab der Erstattung der Anzeige eine andere Stelle für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Außenantennenanlage vorschreiben, wenn die Außenantennenanlage an dieser Stelle das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß als an der vom Bauwerber vorgesehenen Stelle beeinträchtigt, dem Bauwerber die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Außenantennenanlage an dieser Stelle rechtlich möglich ist und die Funktionsfähigkeit der Außenantennenanlage an dieser Stelle in gleicher Weise wie an der vom Bauwerber vorgesehenen Stelle gegeben ist.
22.10.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
