§ 26
Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, daß der veranschlagte Betriebsaufwand des kommenden Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der steirischen Berufsschulpflichtigen, die im abgelaufenen Kalenderjahr eine steirische Berufsschule besucht haben, geteilt wird.
(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fällig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
07.02.2014
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