§ 26
Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Bildungsdirektion hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.
(4) Wird gegen die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrags keine Beschwerde erhoben, wird er nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fällig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
14.02.2019
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