§ 26 SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

5. Unterabschnitt
Verordnung der Landesregierung

§26*)

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

  1. a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter § 8 Abs. 1, 3, 4 und 6);
  2. b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
  1. 1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4);
  2. 2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5);
  3. 3. für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben, wenn die Erbringung von Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird (§ 10 Abs. 6);
  4. 4. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11);
  5. 5. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12);
  6. 6. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13);
  7. 7. im Todesfall (§ 14);
  1. c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c);
  2. d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 22 Abs. 2).

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023

17.01.2023

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