Geländer
§ 26
(1) Die Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.
(2) Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gesichert sein.
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