Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche
§ 26
Ein bangverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt bangfreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von 60 Tagen liegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)