Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
§ 26.
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40258483
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