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§ 26 Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1962

§ 26

(1) Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:

  1. a) Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien,
  2. b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk,
  3. c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten,
  4. d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster,
  5. e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im Lavanttal,
  6. f) Öffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol,
  7. g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien.

(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.

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