Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
§ 26
(1) In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.
(2) In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.
(3) Die Verträge über die Leistungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben folgende Verpflichtungen des Trägers der Einrichtung zu enthalten:
- 1. die Verpflichtung, die Entgelte leistungsbezogen für die Grundleistung, die Pflegeleistung, allfällige Zusatzleistungen und Abwesenheitszeiten gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen. Anmelde-, Einschreibe- oder Aufnahmegebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden;
- 2. die Verpflichtung, das Entgelt für die Grundleistung nach der Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit zu bemessen;
- 3. die Verpflichtung, das Entgelt für die Pflegeleistung auf der Grundlage des Pflegebedarfes zu bemessen;
- 4. die Verpflichtung, das Entgelt für Abwesenheitszeiten jedenfalls abzüglich der nicht angefallenen Verpflegungskosten zu bemessen;
- 5. die Verpflichtung, dass eine allfällige Kaution zur Sicherstellung von Forderungen des Trägers der Pflegeeinrichtung mit höchstens dem 15-fachen täglichen Entgelt für die Grundleistung festgelegt werden darf. Dabei ist dem Kunden das Recht einzuräumen, die Kaution in Form eines Sparbuches oder in bar zu erlegen. Bargeld ist vom Träger der Einrichtung getrennt von dessen Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen sind dem Kunden ungeschmälert zukommen zu lassen. Über die Verwendung der Kaution und auf Grund Inanspruchnahme notwendige Ergänzungen hat der Träger der Einrichtung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.
(5) Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.
(6) Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in den Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen, die dem Träger der Pflegeeinrichtung unter Aufnahme eines Notariatsakts gewährt werden, sowie vertragliche Zuwendungen, wenn der Träger gemeinnützig ist.
(7) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicherzustellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Abs. 6 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt.
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