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§ 26 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 26

(1) Vor Ablauf des im § 25 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

  1. 1. wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 27);
  2. 2. bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;
  3. 3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
  4. 4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

(2) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

  1. 1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
  2. 2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans gewählt wird;
  3. 3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.

(3) Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

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