6. Abschnitt
Militär-Ladetechniker Befähigungen für Militär-Ladetechniker
§ 26
(1) Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung und
- 2. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
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