§ 26 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 26*)
Zustellung der Wahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind ein amtlicher Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Der Wahlausweis muss den Familien- bzw. Nachnamen und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012

09.12.2015

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