§ 26.
Sofern die Kennzeichnung auf der Außenverpackung außer in der deutschen Sprache noch in anderen Sprachen angegeben ist, sind die Anforderungen gemäß § 25 in allen auf der Kennzeichnung verwendeten Sprachen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098629
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