§ 26.
(1) Die einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
(2) Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178414
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