§ 26.
(1) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 3 angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen. Die Gegenstände Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern werden dabei im Rahmen der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß § 25 Abs. 1 von einem weiteren rechtskundigen Beamten geprüft.
(2) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 23 Abs. 1 Z 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114225
alte Dokumentnummer
N6199810481O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
