§ 26 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 26.

(1) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 3 angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen. Die Gegenstände Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern werden dabei im Rahmen der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß § 25 Abs. 1 von einem weiteren rechtskundigen Beamten geprüft.

(2) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 23 Abs. 1 Z 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114225

alte Dokumentnummer

N6199810481O

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