6. Abschnitt
Verhandlungsgegenstände; Verhandlungssprache
§ 26
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Landtages sind außer den im 3. bis 5. Abschnitt behandelten Wahlen und der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes:
- 1. Vorlagen der Landesregierung einschließlich solcher auf Grund eines Volksbegehrens;
- 2. Anträge von Mitgliedern des Landtages;
- 3. Selbstständige Anträge von Ausschüssen;
- 4. Berichte der Landesregierung;
- 5. Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft;
- 6. Informationen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über Angelegenheiten der europäischen Integration;
- 7. Anfragen von Mitgliedern des Landtages und deren Beantwortungen;
- 8. Eingaben an den Landtag;
- 9. die Vorschau über die personellen und sachlichen Erfordernisse des Landesrechnungshofes gemäß § 2 Abs 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993;
- 10. Anträge von Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie von Mitgliedern des Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit;
- 11. Berichte und Anträge der Ausschüsse einschließlich Untersuchungsausschüsse.
(2) Die Verhandlungsgegenstände - mit Ausnahme der im Abs 1 Z 5, 8, 9 und 10 angeführten sowie jener Vorlagen der Landesregierung, die auf Grund eines Volksbegehrens einen Gesetzesvorschlag enthalten - sind vom Landtag bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Ist dies nicht möglich, so verlieren sie mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Gegenstände der Verhandlungen des Landtages.
(3) Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
