§ 26 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 26

Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister

Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.

01.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)