Gebührenvorschuß
§ 26
Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
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