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§ 26 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

ABSCHNITT III

Schlussbestimmungen Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 26.

(1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40252814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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