ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 26.
(1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40252814
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