Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte Behörden
§ 26.
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40209010
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