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§ 26 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 26

Bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus sind Andreaskreuze mit dem Format III in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format III in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Andreaskreuze mit dem Format III in stehender Form anzubringen. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist das Format I in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format I in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Andreaskreuze mit dem Format I in stehender Form anzubringen. Die Verwendung von Andreaskreuzen mit dem Format III bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist zulässig.

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