ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
§ 26.
Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR40046988
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