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§ 26 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

5. Abschnitt

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Notifizierende Behörde

§ 26.

(1) Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.

(3) Die notifizierenden Behörden gemäß Abs. 1 informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264746

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