6. Abschnitt
Verarbeitung der gemeldeten Informationen Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
§ 26.
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246145
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