Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 26.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 448/1984
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141693
alte Dokumentnummer
N8199762291J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
