§ 26.
(1) Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.
(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
(3) Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.
(4) Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 62), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023732
alte Dokumentnummer
N2193012047R
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