Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 269.
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
Schlagworte
ABGB (JGS Nr. 946/1811)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233770
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)