Belohnung des Vormundes:
a) jährliche
§ 266
§ 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.