Übergangsbestimmung betreffend Urlaubsentschädigung und Ersatzleistung
§ 264*)
Die §§ 94 und 95, in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2006, gelten weiterhin für Urlaubsjahre, die bei Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, bereits begonnen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006
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