§ 263 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1959

Hilflosenzuschuß.

§ 263.

(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz leistet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1959

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093779

alte Dokumentnummer

N6195545769L