Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Tätigkeitsdauer
§ 262
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 fasst;
- 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 255 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- 4. im Fall des § 272 Abs. 1 Z 1;
- 5. wenn innerhalb des gemäß § 266 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist.
09.12.2014
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