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§ 262 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Rechtsstreitigkeiten ‑ Zuständigkeit

§ 262.

Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

  1. 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. 2. Klagen über Masseforderungen;
  3. 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118054

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