vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 262 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Rechnungsbelege

§ 262

Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)