§ 261 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Tätigkeitsdauer
§ 261*)

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

  1. a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 fasst;
  2. b) wenn das Gericht die Errichtung (§ 254 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  3. c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
  4. d) im Fall des § 271 Abs. 1 lit. a;
  5. e) wenn innerhalb des gemäß § 265 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)