Beteiligung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 261.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind bei der Vollziehung von bundesrechtlichen Rechtsvorschriften verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(3) Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232880
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