§ 260 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

13. Abschnitt

Übergangsbestimmungen
§ 260

(1) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

(2) Der § 99 Abs. 2 findet auf Maschinen und Geräte, die in einem Betrieb schon vor dem 19. Juni 1982 verwendet worden sind, keine Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)