Waisenpension.
§ 260.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093773
alte Dokumentnummer
N6195545763L
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