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§ 260 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Zweiter Abschnitt

Vorsorgevollmacht Vollmacht für den Vorsorgefall

§ 260

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193066