§ 25a WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Zustimmung zur Sanierung

§ 25a.

Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden, so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Schlagworte

Konkurseröffnung, Organisator, Vorhaben, Bewerber, Abstimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030289

alte Dokumentnummer

N2197519488R

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