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§ 25a RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 25a.

(1) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.

(2) Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40103900

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