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§ 25 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2016

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

§ 25

(1) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist vom Kreditinstitut zumindest in Euro anzubieten und umfasst folgende Dienste:

  1. 1. alle zur Eröffnung, Führung und Schließung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
  2. 2. Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto ermöglichen;
  3. 3. Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von dem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
  4. 4. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:
  1. a) Lastschriften;
  2. b) Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
  3. c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienste müssen

  1. 1. vom Kreditinstitut in dem Umfang angeboten werden, in dem es diese bereits für Verbraucher anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind, und
  2. 2. vom Verbraucher für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.

(3) Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach § 26 zulässige Entgelt erheben.

(4) Sofern beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten verfügbar sind, muss der Verbraucher Zahlungsvorgänge über sein Zahlungskonto sowohl in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts als auch über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben können.

(5) Das Kreditinstitut darf dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann und nur insoweit eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen, als die vom Verbraucher nach § 26 geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.

(6) Das Kreditinstitut darf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen keinesfalls zu Bedingungen führen, die für den Verbraucher diskriminierend sind.

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