Pflege und Unterbringung
§ 25
(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass:
- 1. alle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten,
- 2. alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden,
- 3. die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden,
- 4. Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird,
- 5. die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und
- 6. die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden.
(2) Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.
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