vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 25.

(1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

Schlagworte

Stellvertreterin, Versicherungsvertreterin, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40264503

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte