§ 25 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Bescheide, Entscheidungspflicht

§ 25

(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.

(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs. 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).

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