Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor
§ 25.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul‑)Professors an die Staatsbürgerschaft
- 1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;
- 2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.
(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul‑)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul‑)Professors erworben wurde.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe, Scheidung
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40093606
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