§ 25 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entschädigung

§ 25

(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und ausschließlich dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung auf Grund dieses Gesetzes oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Die Zehn-Jahres-Frist verlängert sich

  1. a) um die Zeit, während der die Bebauung aus nicht vom Eigentümer der Flächen zu vertretenden Gründen unmöglich war;
  2. b) um zehn Jahre, wenn es sich um eine Fläche im erforderlichen Ausmaß handelt, die dem Eigentümer oder seinen unmittelbaren Nachkommen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollte, die Bebauung aber unzumutbar war; oder
  3. c) um zehn Jahre, wenn es sich um Flächen zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe handelt, die Bebauung aber unzumutbar war.

    Die Verlängerung der Frist setzt voraus, dass der Eigentümer spätestens bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs 5 neuerlich eine Nutzungserklärung gemäß § 17a Abs 1 dritter Satz abgibt und dabei die Gründe für die Unzumutbarkeit der Bebauung glaubhaft macht. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 17 Abs 5 lit b oder e angeführten Tatbestandes nicht aufrecht erhalten werden kann.

(2) Als vermögensrechtliche Nachteile gelten:

  1. 1. Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind;
  2. 2. jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei deren Erwerb wegen der Widmung im Flächenwidmungsplan als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht udgl) seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist der jeweils letzte Erwerb maßgebend, bei dem eine Gegenleistung erbracht wurde.

    Aufwendungen für die Baureifmachung sowie Erwerbsvorgänge nach der Kundmachung gemäß § 21 Abs 1 bleiben bei der Feststellung vermögensrechtlicher Nachteile außer Betracht. Die Höhe der Aufwendungen bzw des Teiles der Gegenleistung ist durch den Antragsteller nachzuweisen. Dieser Betrag ist nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Für Zeiten vor dem Jahr 1967 ist dabei vom Verbraucherpreisindex I auszugehen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit der Umwidmung bei der Landesregierung einzubringen. Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Die Entschädigung ist einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von der Partei nicht verschuldeten Verfahrenskosten von der Gemeinde zu leisten.

(4) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Über den Antrag ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

(5) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer des Grundstückes an die Gemeinde zu erstatten, sobald innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes oder aufgrund einer Bewilligung gemäß § 24 Abs 3 die Verhinderung der Verbauung des Grundstückes wegfällt und die Verwertung des Grundstückes als Bauland möglich ist. Die Erstattung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht (Abs 2). Falls zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Zahlungsverpflichtung und die Höhe der Erstattungssumme nicht erfolgt, findet Abs 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zu erstatten, soweit die Gemeinde an der Widmung der Grundstücke als Bauland entgegen ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen Absicht durch ein Entwicklungsprogramm oder im Verfahren nach § 22 Abs 2 durch die Landesregierung gebunden wird. Eine zurückgezahlte Entschädigung ist in diesem Fall an das Land abzuführen.

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